AGB's

§ 1 Geltungsbereich dieser AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Angebote und Verträge zwischen dem Kunden und uns. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.

 

§ 2 Angebote und Lieferfristen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, d. h. nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

(2) Proben und Muster sowie Zeichnungen und technische Angaben gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Der Beginn der von uns angegebenen schriftlichen Lieferfrist setzt die vollständige Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(3) Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir verbindliche Lieferfristen zusagen. Der Beginn der von uns angegebenen schriftlichen Lieferfrist setzt die vollständige Abklärung aller technischen Fragen voraus.

 

§ 3 Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich ab Lager ausschließlich Verpackung, Transport, Montage.

(2) Die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf der Vereinbarung.

(3) Skontogewährung bedarf der Vereinbarung im jeweiligen Einzelfall und hat zur weiteren Voraussetzung, dass das Konto des Kunden sonst keine fälligen Forderungen zu unseren Gunsten ausweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und Dienstleistungen.

(4) Preise gelten nur dann als Festpreise, wenn wir dies schriftlich bestätigt haben.

 

§ 4 Rücktritt
(1) Wir sind berechtigt von einem bereits geschlossenen Vertrag zurückzutreten, wenn

der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat oder sich seine Kreditwürdigkeit verschlechtert.
aufgrund eines von uns nicht zu vertretenden Umstandes ein eigener Einkauf des Kaufgegenstandes nicht vertragsgemäß möglich ist.
der Lieferung mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse entgegenstehen.
(2) In einem solchen Fall werden wir den Kunden unverzüglich informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen an den Kunden erstatten.

 

§ 5 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltung
(1) Sofern sich aus Auftragsbestätigung oder Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis bei Übergabe der Ware ohne Abzug sofort fällig. Verzug tritt ohne weitere Mahnung ein, wenn der Kunde nicht innerhalb von drei Kalenderwochen, gerechnet ab Lieferdatum, zahlt.

(2) Im Fall einer Mahnung entsteht eine Gebühr i. H. v. Euro 5,00, deren Zahlungspflicht lediglich bei der ersten Mahnung nicht besteht, sofern diese verzugsbegründet ist.

(3) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf unserer Zustimmung. Diskont oder Wechselspesen und Kosten trägt in diesen Fällen der Kunde.

(4) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden z. B. Zahlungsverzug, Scheck oder Wechselprotest, sind wir berechtigt, alle offenstehenden und gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. In einem solchen Falle entfallen eventuell vereinbarte Skonti und Rabatte.

(5) Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückhaltungsrecht steht dem Kunden nur aus demselben Vertragsverhältnis zu. Eine Abtretung von Rechten an Dritte bedarf unserer Zustimmung.

 

§ 6 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Lieferung
(1) Erfüllungsort für die gegenseitigen Leistungen ist der Sitz unserer Genossenschaft, dies gilt auch bei vereinbarter Anlieferung zum Kunden. Der Kunde trägt die Gefahr ab Verladestelle. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle, bei geänderter Anweisung trägt der Kunde die zusätzlichen Kosten.

(2) Lieferung frei Baustelle bedeutet Anlieferung ohne Abladen, die Anfuhrstraße muss mit einem 40t-LKW befahrbar sein. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden oder einer von diesem beauftragten Person die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet der Kunden für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Kunden berechnet. Wird das Abladen der gelieferten Ware aufgrund getroffener Vereinbarungen von uns oder unserem Beauftragten durchgeführt, so wird am Fahrzeug abgeladen. Beförderung in den Bau findet nicht statt.

(3) Bei unberechtigter Nichtabnahme der gelieferten Ware gehen Kosten und Schäden zu Lasten des Kunden.

(4) Bei Zufuhr von Waren berechnen wir je Anlieferung eine Frachtpauschale. Bei Kranentladung berechnen wir je Entladevorgang eine Kostengebühr. Für Paletten stellen wir ebenfalls eine Gebührenrechnung. Für Mehrwegpaletten, die in einwandfreiem Zustand frei Lager zurückgegeben werden, schreiben wir den Paletteneinsatz abzüglich einer Benutzergebühr gut. Die jeweils gültigen Gebührensätze machen wir per Aushang in unserem Geschäftslokal bekannt. Auf Anforderung senden wir Ihnen dieses Gebührenblatt auch zu. Änderungen der Gebühren- und Kostenpauschalen behalten wir uns vor.

(5) Transportschäden sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und –Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Kunde die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.

 

§ 7 Mängelrügen, Gewährleistung
(1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich nach Lieferung – bei Transportbeton noch vor Abladung – schriftlich zu rügen; betroffene Ware darf nicht eingebaut oder verarbeitet werden. Nicht offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Aus dem Lieferschein ersichtliche Abweichungen der gelieferten von der bestellten Qualität sind offensichtliche Mängel. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden. Für Kaufleute gilt ergänzend § 377 HGB.

(2) Stellt der Kunde einen Mangel fest, darf er die Ware nicht bearbeiten, verarbeiten, verkaufen, einbauen etc., bis eine Beweissicherung mit uns oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt oder eine einvernehmliche Regelung über das weitere Vorgehen mit uns getroffen wurde.

(3) Die Gewährleistungsfrist für neue Ware beträgt ein Jahr ab Lieferung. Handelt es sich um ein Bauwerk, so gilt die Gewährleistungsfrist der VOB Teil B, und bei Unternehmen die nicht Baubetriebe sind § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

(4) Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit denjenigen Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck, der sich aus der Produktbeschreiung und aus der Auftragsbestätigung ergibt. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen bedeutet keine Garantie durch uns, es sei denn, dass eine solche ausdrücklich vereinbart wurde. Andere weitergehende Merkmale oder darüber hinaus gehende Verwendungszwecke gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftliche bestätigt wurden. Zur Prüfung uns vom Kunden bei Bestellung übergebener Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstiger Leistungsdaten sind wir nicht verpflichtet. Handelsübliche Abweichungen der von uns gelieferten Waren, insbesondere materialbedingte Struktur- und Farbabweichungen, Mengen-, Gewichts- und Qualitätstoleranzen bleiben stets vorbehalten und stellen keine Abweichungen von der von uns geschuldeten Leistung dar.

(5) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung 2 x fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen, Nachlieferung ist ausgeschlossen.

 

§ 8 Haftungsbeschränkung
(1) Wir haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern keine wesentlichen Vertragspflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Beschaffenheitsgarantien oder Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind. Im Falle einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vertragstypisch und vorhersehbar sind.

(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen etc.

(4) Eine Haftung für Beratungsleistungen, insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitungen von Baustoffen, wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgte.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
(1) Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Waren („Kaufsache“) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei laufender Rechnung sichert das vorbehaltene Eigentum unsere Saldoforderungen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzuverlangen. Der Kunde genehmigt bereits jetzt, dass wir in diesem Fall berechtigt sind, den Betrieb des Kunden zu betreten und die Kaufsache zurückzunehmen. In unserem Verlangen nach Rückgabe der Kaufsache liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren freihändiger Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache bis zu vollständigen Zahlung des Kaufpreises pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß

771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die Veräußerung der Kaufsache im Rahmen von Räumungsverkäufen oder in großen Teilen oder „asset deals“ im Rahmen einer geplanten Aufgabe von Standorten oder des Geschäftsbetriebes ist nicht zulässig. Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur-Endbetrages (inkl. Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm bzgl. der Kaufsache aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die Abtretung erfolgt einschließlich aller Nebenrechte und Sicherheiten, insbesondere der Rechte aus einem mit dem Abnehmer vereinbarten Eigentumsvorbehalt. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde wird zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Zur weiteren Abtretung dieser Forderungen an Dritte ist der Kunden nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Kunden nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe des Faktors schriftlich angezeigt wird und der Factoringerlös mindestens den Wert unserer gesicherten Forderung erreicht. Die Ermächtigung zum Weiterverkauf der Waren sowie zum Einzug der abgetretenen Forderungen kann durch uns mit sofortiger Wirkung widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegen uns nicht fristgerecht nachkommt oder Hinweise auf eine Vermögensgefährdung vorliegen. Sie erlischt automatisch, wenn gegen den Kunden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. In allen oben aufgeführten Fällen können wir verlangen, dass der Kunden die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(5)Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Factura-Endbetrag unserer Forderung inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Factura-Endbetrag unserer Forderung inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunden uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Mit Widerruf oder Erlöschen der Ermächtigung zum Weiterverkauf der Waren sowie zum Einzug der abgetretenen Forderungen (Abs. 4) ist der Kunden auch nicht mehr befugt, die Ware zu verarbeiten, umzubilden, untrennbar zu vermischen oder einzubauen.

(8) Wird die Kaufsache vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Kaufsache (Factura-Endbetrag unserer Forderung inkl. Umsatzsteuer) mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an.

(9) Wird die Ware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Werte der Ware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an.

(10) Der Kunde tritt sicherungshalber alle Forderungen gegenüber Versicherungsgesellschaften bzgl. der Vorbehaltsware in Höhe des Factura-Endbetrages (inkl. Umsatzsteuer) unserer Forderung gegenüber dem Kunden an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Auf unser Verlangen wird der Kunde die Versicherungsgesellschaft anweisen, uns einen Sicherungsschein zu erteilen.

(11) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden, aber nach unserer Wahl, insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10% übersteigt.

 

§ 10 Datenschutz
Bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten verfahren wir stets nach den gesetzlichen Vorgaben. Wir verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten unserer Kunden zur Auftragsabwicklung, zur Pflege der Kundenbeziehung und für unsere Werbeabsprachen. Ihre für die Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten werden gespeichert und für die Auftragsabwicklung im erfolgreichen Umfang an von uns beauftragte Lieferanten und Dienstleister weiter gegeben. Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen und unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen schutzwürdigen Interessen an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung können wir zur Bonitäts- und Kreditprüfung sowie – Überwachung während der Dauer der Kundenbeziehung Adress- und Bonitätsdaten ggf. an die SCHUFA oder andere Wirtschaftsauskunfteien und Warenkreditversicherer übermitteln.

 

§ 11 Rückgaben
Rücksendungen und Rückgaben bedürfen unserer Zustimmung. Nur einwandfreie, allgemein verwendbare Ware kann bei frachtfreier Rückgabe an den Lieferbetrieb und Rechnungsvorlage abzüglich einer Bearbeitungspauschale von mindestens 15% des Warenwertes gutgeschrieben werden.

 

§ 12 Änderung dieser AGB
Wir sind zu Änderungen dieser AGB nur aus triftigem Grund berechtigt. Ein triftiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich das Gesetz oder die Rechtsprechung ändern. Wird durch die Änderung der AGB das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört, unterbleibt die Änderung. Im Übrigen bedürfen Änderungen dieser AGB bei laufenden oder bestehenden Verträgen der Zustimmung des Kunden in Textform. Bei Unternehmen gilt die Zustimmung als erteilt, wenn der Kunden nach vorheriger schriftlicher Ankündigung der Änderung der AGB nicht innerhalb von sechs Wochen in Textform widerspricht.

 

§13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht, das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG vom 11. April 1980 in der jeweils geltenden Fassung) findet jedoch keine Anwendung.

(2) Ist der Kunde kein Verbraucher, wird als Gerichtsstand der Ort des Sitzes unserer Genossenschaft vereinbart.

Wir, die Raiffeisen BHG Waldkirchen, sind Mitglied der RHG-Gruppe. 

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